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Räum- und Streupflicht: Wer muss wann räumen, und wer haftet?

Räum- und Streupflicht verständlich erklärt: woher sie kommt, ab wann morgens geräumt sein muss, wie breit, womit gestreut werden darf und wer haftet, wenn ein Winterdienst beauftragt ist.

Ein typischer Streit: Ein Fußgänger stürzt um 7.15 Uhr auf einem vereisten Gehweg, und alle Beteiligten zeigen aufeinander. Der Eigentümer verweist auf den Winterdienst, der Winterdienst auf das Wetter, die Hausverwaltung auf die Mieter. Hier lesen Sie, wer was muss, ab wann, wie breit und womit, und was sich ändert, wenn ein Winterdienst beauftragt ist. Wir sind keine Anwälte, sondern bauen Software für Winterdienst-Betriebe. Alle Angaben unten stammen aus Gesetzen, Urteilen und den Seiten der Städte, geprüft am 4. Oktober 2026.

Rechtsstand: 4. Oktober 2026

Kurz beantwortet

  • Wer muss räumen? Zuerst der Eigentümer, auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück meist per Satzung der Gemeinde. Er kann die Pflicht an einen Winterdienst oder an Mieter weitergeben, muss dann aber kontrollieren.
  • Ab wann? In Großstädten meist bis 7 Uhr werktags, sonn- und feiertags später. Abends bis etwa 20 Uhr.
  • Wie breit? So, dass Fußgänger sicher gehen können. Die Städte nennen meist 1 bis 1,5 Meter.
  • Womit? Meist Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist in vielen Städten auf Gehwegen verboten.
  • Wann überhaupt? Bei allgemeiner Glätte, nicht schon wegen einzelner glatter Stellen.

Woher die Pflicht kommt

Wer einen Weg für andere öffnet, muss dafür sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommt. Diese Verkehrssicherungspflicht leiten die Gerichte aus § 823 BGB ab: Wer fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen. Für den Winter heißt das: räumen und streuen.

Das gilt zuerst auf dem eigenen Grundstück, für Zugänge, Hauseingänge, Treppen und Wege zu Mülltonnen. Für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück ist eigentlich die Gemeinde zuständig. Die Länder erlauben ihr aber, diese Pflicht auf die Anlieger zu übertragen. In Nordrhein-Westfalen geschieht das per Satzung, in Bayern per Verordnung, in Berlin und Hamburg steht es direkt im Landesgesetz. Ergebnis ist fast überall dasselbe: Der Eigentümer muss auch den Gehweg vor seinem Haus räumen.

Ab wann und bis wann

Die genauen Zeiten legt die Gemeinde fest. Die vier größten Städte zeigen, wie unterschiedlich das ist:

Stadt Werktags frei bis Sonn- und feiertags frei bis Breite Streusalz
Berlin
7 Uhr
9 Uhr
mindestens 1 m, an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen 1,5 m
jedes Auftaumittel verboten
Hamburg
8.30 Uhr
9.30 Uhr
mindestens 1 m
Tausalz verboten
München
7 Uhr
8 Uhr
laut Merkblatt der Stadt etwa 1 bis 1,20 m
Salz verboten
Köln
7 Uhr
9 Uhr
1,50 m
grundsätzlich verboten, Ausnahmen etwa bei Eisregen und auf Treppen

Quellen: service.berlin.de, Hamburgisches Wegegesetz § 31, stadt.muenchen.de, Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln § 5. In Berlin, Hamburg und Köln gelten die Morgenzeiten für Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr entstanden sind. In München gilt die Pflicht der Anlieger nur außerhalb des Gebiets, in dem die Stadt selbst räumt, grob gesagt außerhalb des Mittleren Rings.

Abends endet die Pflicht in den meisten Satzungen um 20 Uhr. Wo die Gemeinde nichts regelt, gilt die Linie des Bundesgerichtshofs: Die Streupflicht beginnt morgens mit dem Einsetzen des Verkehrs und endet abends etwa um 20 Uhr (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1984, VI ZR 125/83). Der Deutsche Mieterbund nennt als Faustregel werktags 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr.

Vorsicht bei der frühen Uhrzeit: Das OLG Koblenz hat eine Pflicht schon vor 7 Uhr gesehen, weil der Betrieb seine Leute um 5 Uhr zur Arbeit bestellt hatte und deshalb früher Verkehr absehbar war (Beschluss vom 29. April 2015, 5 U 1479/14). Für Winterdienst-Betriebe zählt außerdem der Vertrag: Haben Sie einer Praxis „frei bis 6.30 Uhr“ zugesagt, gilt 6.30 Uhr.

Wann geräumt und gestreut werden muss

Erst bei allgemeiner Glätte

Grundvoraussetzung ist nach dem BGH eine allgemeine Glätte, nicht nur einzelne glatte Stellen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017, VI ZR 254/16, ebenso schon VI ZR 138/11 aus 2012). Eine Satzung kann daran nichts ändern: Sie darf von Anliegern nichts verlangen, was über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgeht. Einzelne glatte Stellen können aber reichen, wenn es erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr gibt.

Bei Dauerschnee: nach dem Ende des Schneefalls

Dichter Schneefall kann Streumittel schnell zudecken. Dann gewähren die Gerichte eine angemessene Frist, bis nach dem Ende des Schneefalls gestreut werden muss (so schon BGH, III ZR 32/65, zitiert vom OLG Celle 2024). Zwei Einschränkungen: Manche Gemeinden verlangen mehr. In Berlin ist bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Abständen zu räumen. Und wer im Streit behauptet, Streuen wäre zwecklos gewesen, muss das selbst beweisen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 219/04).

So oft wie nötig

Die Pflicht ist mit dem ersten Einsatz am Morgen nicht erledigt. Friert der Weg nach dem Mittag wieder, oder schneit es nach, muss bis zum Ende der Pflichtzeit wieder geräumt und gestreut werden. München schreibt das ausdrücklich: Bis 20 Uhr ist so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren nötig ist.

Womit gestreut werden darf

Splitt, Sand und salzfreies Granulat sind fast überall erlaubt. Streusalz dagegen verbieten viele Städte auf Gehwegen, meist aus Umweltschutzgründen: Berlin jedes Auftaumittel, Hamburg Tausalz, München Salz. Köln erlaubt es nur in Ausnahmen, etwa bei Eisregen und auf Treppen, Rampen und Steigungen, aber nicht neben Bäumen und Beeten. Manchmal heben Städte das Verbot bei extremer Glätte vorübergehend auf: Hamburg erlaubte Tausalz per Allgemeinverfügung vom 6. Januar 2026 bis zum 21. Januar 2026. Danach galt das Verbot wieder.

Für private Flächen wie Parkplätze und Zufahrten lesen Sie in der Satzung nach, ob das Verbot auch dort gilt. Ihr Auftraggeber kann Salz außerdem vertraglich ausschließen. Klären Sie beides vor der Saison, für jedes Objekt.

Wer haftet, wenn jemand stürzt

Die Pflicht lässt sich weitergeben, die Kontrolle nicht

Eigentümer und Hausverwaltungen können die Räum- und Streupflicht an einen Winterdienst oder Hausmeisterdienst übertragen. Der BGH sagt dazu: Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits verantwortlich. Die Pflicht des ursprünglich Verantwortlichen schrumpft auf Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07).

Für Winterdienst-Betriebe heißt das: Stürzt jemand auf einer Fläche, die Sie laut Vertrag räumen mussten, haften Sie für Ihre eigenen Fehler selbst. Der Eigentümer haftet daneben, wenn er die Firma nicht sorgfältig ausgewählt oder nie kontrolliert hat. Die Stadt München empfiehlt Vermietern deshalb ausdrücklich, regelmäßig zu kontrollieren, „um sich im Schadensfall entlasten zu können“.

Gegenüber Mietern haftet der Vermieter mit

Eine Besonderheit gilt im Mietverhältnis. Stürzt ein Mieter auf dem Weg zu seiner Wohnung, haftet der Vermieter ihm gegenüber aus dem Mietvertrag. Für Fehler der beauftragten Winterdienst-Firma muss er dann einstehen wie für eigenes Verschulden, nicht nur für fehlende Kontrolle (BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23). Für Hausverwaltungen ist ein Winterdienst, der jeden Einsatz belegen kann, damit noch wichtiger geworden.

Übertragung auf Mieter

Mieter müssen nur räumen, wenn das wirksam vereinbart ist: im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in einer Hausordnung, die Teil des Mietvertrags ist. Ein Räumplan, der im Treppenhaus hängt oder in die Briefkästen geworfen wird, reicht nicht. Die Kosten einer Winterdienst-Firma können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Was ein Bußgeld kosten kann

Wer als Anlieger nicht räumt, riskiert neben dem Schadensersatz ein Bußgeld. Die Höchstbeträge unterscheiden sich stark: in Köln bis 500 Euro, in Berlin bis 10.000 Euro, in Hamburg bis 50.000 Euro. Wie hoch es im Einzelfall wird, legt die Behörde fest.

Wer was beweisen muss

Grundsätzlich muss der Gestürzte beweisen, dass eine Streupflicht bestand und dass sie schuldhaft verletzt wurde (BGH, VI ZR 138/11). Darauf sollte sich niemand verlassen: Der Streit beginnt oft erst Monate nach dem Sturz, und dann weiß niemand mehr genau, wann an jenem Morgen gestreut wurde. Wer dann ein Protokoll vom Einsatztag hat, mit Uhrzeit, Fläche, Streumittel und Wetter, steht deutlich besser da. Wie Sie das sauber machen, lesen Sie unter Winterdienst dokumentieren.

Was das für Winterdienst-Betriebe heißt

  1. Vertrag je Objekt klären: welche Flächen, ab welcher Uhrzeit, wie breit, welches Streumittel, wie oft am Tag. Der Vertrag kann strenger sein als die Satzung.
  2. Satzung je Gemeinde lesen: Zeiten, Breite und Salzverbot unterscheiden sich von Ort zu Ort, auch bei Objekten in Nachbarorten.
  3. Plan vor der Saison: wer räumt welche Fläche in welcher Reihenfolge, wer springt ein. Dafür gibt es unsere kostenlose Winterdienstplan Vorlage (Excel).
  4. Jeden Einsatz am Objekt festhalten: am besten direkt vor Ort, nicht abends im Büro. Ohne App geht das mit unserem kostenlosen Räumprotokoll für den Winterdienst im Browser.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde, Ihr Vertrag und der Einzelfall.

Häufige Fragen

  • Ab wann muss morgens geräumt und gestreut sein?

    Das regelt die Gemeinde. In Berlin, München und Köln müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr frei sein, in Hamburg bis 8.30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt in München 8 Uhr, in Berlin und Köln 9 Uhr, in Hamburg 9.30 Uhr. Abends endet die Pflicht meist um 20 Uhr. Wo die Satzung nichts sagt, gilt nach dem BGH: ab Beginn des Verkehrs am Morgen bis etwa 20 Uhr.

  • Wie breit muss ein Gehweg geräumt werden?

    So breit, dass Fußgänger sicher gehen können. Die Städte nennen Mindestwerte: Hamburg mindestens 1 Meter, Berlin mindestens 1 Meter und 1,5 Meter an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen, Köln 1,50 Meter. Die Stadt München nennt in ihrem Merkblatt einen Streifen von etwa 1 bis 1,20 Metern.

  • Darf ich Streusalz verwenden?

    Oft nicht. Berlin verbietet jedes Auftaumittel, Hamburg Tausalz, München Salz auf Gehwegen. Köln verbietet Salz grundsätzlich und erlaubt es nur in Ausnahmen, etwa bei Eisregen und auf Treppen und Rampen. Erlaubt sind meist Splitt, Sand oder Granulat. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde.

  • Wer haftet, wenn ein Winterdienst beauftragt ist und jemand stürzt?

    Der Winterdienst haftet für eigene Fehler selbst, denn wer die Pflicht übernimmt, wird nach dem BGH selbst verantwortlich. Der Eigentümer bleibt verpflichtet, die Firma sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren. Gegenüber dem eigenen Mieter haftet der Vermieter nach einem BGH-Urteil von 2025 für Fehler der beauftragten Firma sogar wie für eigene.

  • Muss ich bei Dauerschnee ständig räumen?

    Bei dichtem Schneefall gewähren die Gerichte eine angemessene Frist, bis nach dem Ende des Schneefalls gestreut werden muss. Manche Gemeinden verlangen aber ausdrücklich mehr: In Berlin ist bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Abständen zu räumen. Wer sich darauf beruft, dass Streuen zwecklos war, muss das im Streitfall selbst beweisen.

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