Zuschlag-Rechner: Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge berechnen
Wie viel Zuschlag gibt es für Nachtschichten, Sonntage und Feiertage, und wie viel davon ist steuerfrei? Tragen Sie Stundenlohn, Bundesland und Schichten ein. Der Rechner rechnet nach dem Tarif der Gebäudereinigung, nach § 3b EStG oder mit Ihren Sätzen, für 2026 und 2027. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Gerät.
- Kostenlos und ohne Anmeldung
- Tarif Gebäudereinigung, § 3b EStG oder eigene Sätze
- Steuer- und beitragsfrei getrennt
- Ergebnis zum Ausdrucken
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So rechnen Sie mit dem Zuschlag-Rechner
Welche Minute welchen Zuschlag bekommt, hängt von Uhrzeit, Wochentag und Feiertag ab. Der Rechner nimmt Ihnen das ab, Schicht für Schicht.
- 1
Stundenlohn und Bundesland eintragen
Den Bruttostundenlohn, von dem die Zuschläge berechnet werden, und das Bundesland, in dem gearbeitet wird. Es bestimmt die Feiertage.
- 2
Zuschlagssätze wählen
Den Tarif der Gebäudereinigung, genau die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG oder Ihre eigenen Sätze aus Vertrag oder Betriebsvereinbarung.
- 3
Schichten eintragen
Datum, Beginn und Ende jeder Schicht, bei Bedarf mit unbezahlter Pause. Ist das Ende früher als der Beginn, geht die Schicht über Mitternacht.
- 4
Ergebnis ablesen und drucken
Sie sehen die Zuschläge je Schicht und gesamt, wie viel davon steuer- und beitragsfrei ist, und den Rechenweg. Mit „Ergebnis drucken“ drucken Sie alles oder speichern es als PDF.
So rechnet der Zuschlag-Rechner
Was steuerfrei ist, regelt § 3b EStG. Was gezahlt wird, regelt Ihr Tarif oder Vertrag. Diese Regeln wendet der Rechner an.
- Nachtzuschlag steuerfreiFür Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr bis zu 25 % des Grundlohns (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, sind es von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 % (§ 3b Abs. 3).
- Sonntag und Feiertag steuerfreiSonntag 50 %, gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %, 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12. und 1. Mai 150 % (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG). Es zählen die Feiertage am Arbeitsort, dazu Oster- und Pfingstsonntag in jedem Bundesland (R 3b Abs. 3 LStR).
- Nacht und Sonntag zusammenFür die Steuer zählen Nacht- und Sonn- oder Feiertagszuschlag zusammen, auch wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird (R 3b Abs. 3 LStR). Ein Feiertag an einem Sonntag bekommt nur den Feiertagssatz (R 3b Abs. 4 LStR).
- Nach MitternachtBeginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, zählt die Arbeit von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag noch als Sonn- oder Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
- Höchstens 50 € StundenlohnSteuerfrei sind die Sätze auf einen Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG). Was darüber gezahlt wird, ist steuerpflichtig.
- Sozialversicherung bis 25 €Beitragsfrei ist ein steuerfreier Zuschlag nur, soweit er auf höchstens 25 € Stundenlohn berechnet ist (§ 1 SvEV). Der Rest ist steuerfrei, aber beitragspflichtig.
- MinutengenauAuch weniger als eine Stunde zählt, anteilig (R 3b Abs. 2 LStR). Unbezahlte Pausen zählen nicht, bezahlte schon (R 3b Abs. 6 LStR): Tragen Sie nur unbezahlte Pausen ein.
- Tarif GebäudereinigungNachtarbeit von 22 bis 5 Uhr 30 %, Sonn- und Feiertagsarbeit 80 %, Neujahr, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtstag 200 %, auch an einem Sonntag. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gibt es nur den höchsten (§ 3 Rahmentarifvertrag).
Beispiele für 2026
So viel Zuschlag ergibt der Rechner in typischen Fällen. Wo nichts anderes steht: 15,00 € Stundenlohn, Tarif der Gebäudereinigung.
- Nachtschicht an einem Dienstag22 bis 6 Uhr, Tarif: 7 Stunden × 30 %. Davon steuerfrei 29,25 €31,50 €
- Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 UhrTarif: am Sonntag nur 80 %, nicht zusätzlich 30 % Nacht. Davon steuerfrei 44,25 €46,50 €
- Dieselbe Schicht mit den steuerfreien HöchstsätzenSonntag 75 %, Montag 0 bis 4 Uhr 90 %, 4 bis 6 Uhr 25 %, alles steuer- und beitragsfrei84,00 €
- 1. Weihnachtstag, 8 bis 12 UhrTarif 200 %, steuerfrei sind höchstens 150 %: 90,00 €120,00 €
- Feiertag bei 30 € Stundenlohn3. Oktober, 8 bis 12 Uhr, Tarif 80 %: alles steuerfrei, beitragsfrei nur 80,00 € (auf 25 €)96,00 €
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Zuschläge in der Gebäudereinigung
Für gewerbliche Beschäftigte gilt der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung vom 31.10.2019. Er ist seit 1.1.2020 allgemeinverbindlich, also für jeden Betrieb in seinem Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung. Nachtarbeit von 22 bis 5 Uhr bekommt 30 %, Sonn- und Feiertagsarbeit 80 %, Neujahr, der 1. Mai und die beiden Weihnachtsfeiertage 200 %. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gibt es nur den höchsten: Sonntagnacht also 80 %, nicht 110 %. Minijobber bekommen dieselben Zuschläge.
Für die Steuer ist das anders: Dort zählen Nacht- und Sonntagszuschlag zusammen. Am Sonntag von 22 bis 24 Uhr zahlt der Tarif 80 %, steuerfrei sind höchstens 75 %. Am Montag danach von 0 bis 4 Uhr zahlt der Tarif 30 %, steuerfrei wären bis zu 90 %. Am 1. Weihnachtstag zahlt der Tarif 200 %, steuerfrei sind höchstens 150 %. Der Rechner vergleicht das für jede Minute.
Nicht im Rechner: der Belastungszuschlag von 25 % für Arbeit über 8 Stunden am Tag oder über die 40. Wochenstunde (§ 10 Nr. 3) und andere Erschwerniszuschläge. Ein eigener, befristeter Tarifvertrag vom 4.11.2020 gab zuletzt für 2023 150 % für Arbeit am 24.12. oder wahlweise am 31.12. Ob es für 2026 eine neue Regelung gibt, prüfen Sie bitte für Ihren Betrieb. Für Angestellte in der Gebäudereinigung gelten andere Tarifregeln.
Quellen
Die Gesetze, Richtlinien und Tarifregeln, nach denen der Rechner rechnet. Stand: Oktober 2026.
- § 3b EinkommensteuergesetzSteuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- R 3b Lohnsteuer-Richtlinien 2026Zuschläge zusammen, Feiertag am Sonntag, Oster- und Pfingstsonntag, Pausen
- § 1 SozialversicherungsentgeltverordnungBeitragsfrei nur bis 25 € Stundenlohn
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 2 Nachtzeit, § 6 Abs. 5 Nachtzuschlag, § 9 bis § 11 Sonn- und Feiertagsruhe
- Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 423/14Urteil vom 9.12.2015: angemessener Nachtzuschlag 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %
- Rahmentarifvertrag GebäudereinigungGewerbliche Beschäftigte, vom 31.10.2019, allgemeinverbindlich seit 1.1.2020 (BAnz AT 15.04.2020 B2), im Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Bundesarbeitsministeriums
- Tarifbroschüre GebäudereinigungSenatsverwaltung Berlin, Stand März 2025: Zuschläge des Rahmentarifvertrags, Minijobber im Lohntarifvertrag
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Häufige Fragen zu Zuschlägen
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag?
Nein. Kein Gesetz schreibt einen Zuschlag für Sonn- oder Feiertagsarbeit vor. Er kommt nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Das Arbeitszeitgesetz verbietet Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich (§ 9 ArbZG), die Ausnahmen stehen in § 10. Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen, für einen Feiertag an einem Werktag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).Wie hoch muss der Nachtzuschlag sein?
Gibt es keinen Tarifvertrag, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag geben (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Nachtarbeit sind mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr (§ 2 ArbZG). Angemessen sind nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel 25 % des Bruttostundenlohns, bei Dauernachtarbeit 30 % (Urteil vom 9.12.2015, 10 AZR 423/14). Weniger geht nur, wenn die Belastung deutlich geringer ist, zum Beispiel bei Bereitschaft, und auch dann nicht unter etwa 10 %. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keinen niedrigeren Zuschlag.Welche Zuschläge gelten in der Gebäudereinigung?
Für gewerbliche Beschäftigte gilt der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung vom 31.10.2019. Er ist seit 1.1.2020 allgemeinverbindlich und bindet damit jeden Betrieb in seinem Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung. Nachtarbeit von 22 bis 5 Uhr: 30 %. Sonn- und Feiertagsarbeit: 80 %. Neujahr, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtstag: 200 %, auch wenn der Tag auf einen Sonntag fällt. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gibt es nur den höchsten. Mehrarbeit ist für gewerbliche Beschäftigte nicht zuschlagspflichtig. Dazu kommt ein Belastungszuschlag von 25 % für die Zeit über 8 Stunden am Tag oder über die 40. Wochenstunde, den der Rechner nicht rechnet. Für Angestellte gelten andere Tarifregeln.Wie viel vom Zuschlag ist steuerfrei?
Nach § 3b EStG höchstens: Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns, von 0 bis 4 Uhr 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat. Sonntag 50 %. Gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %. 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12. und 1. Mai 150 %. Nacht- und Sonn- oder Feiertagszuschlag zählen zusammen. Der Grundlohn zählt höchstens mit 50 € pro Stunde. Was darüber hinaus gezahlt wird, ist steuerpflichtig. Ein Beispiel: Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr bei 15,00 € Stundenlohn. Nach dem Tarif der Gebäudereinigung gibt es 46,50 € Zuschlag, davon sind 44,25 € steuerfrei.Was gilt, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?
Für die Steuer gilt dann nur der Feiertagssatz von 125 % oder 150 %, nicht zusätzlich die 50 % für den Sonntag (R 3b Abs. 4 LStR). Oster- und Pfingstsonntag gelten für die Steuer in jedem Bundesland als Feiertag, auch wo das Landesrecht sie nicht nennt (R 3b Abs. 3 LStR). Im Tarif der Gebäudereinigung gibt es an Sonn- und Feiertagen 80 %, an Neujahr, am 1. Mai und an den beiden Weihnachtsfeiertagen 200 %, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen.Ab wann sind Zuschläge beitragspflichtig?
Steuerfreie Zuschläge sind in der Sozialversicherung nur beitragsfrei, soweit der Stundenlohn, auf den sie berechnet werden, höchstens 25 € beträgt (§ 1 SvEV). Der Teil, der auf den Lohn über 25 € entfällt, ist beitragspflichtig, auch wenn er steuerfrei ist. Ein Beispiel: 4 Stunden am 3. Oktober bei 30 € Stundenlohn und 80 % Tarifzuschlag sind 96,00 €, alles steuerfrei, aber nur 80,00 € beitragsfrei.Bekommen Minijobber Zuschläge?
In der Gebäudereinigung ja: Minijobber bekommen dieselben Zuschläge wie die anderen gewerblichen Beschäftigten (§ 4 Abs. 2 Lohntarifvertrag). Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt auch, wenn der Lohn pauschal versteuert wird (§ 40a EStG, R 3b Abs. 1 LStR). Der Mindestlohn der Gebäudereinigung in Lohngruppe 1 beträgt 2026 15,00 € pro Stunde.Was gilt für Arbeit nach Mitternacht?
Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, sind von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 % statt 25 % steuerfrei (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). Und die Arbeit von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag zählt dann noch als Sonn- oder Feiertagsarbeit (Nr. 2). Wer am Sonntag um 22 Uhr anfängt, kann am Montag von 0 bis 4 Uhr also bis zu 90 % steuerfrei bekommen: 40 % für die Nacht und 50 % für den Sonntag. Wer erst um 0 Uhr anfängt, bekommt in dieser Zeit höchstens 25 % steuerfrei.
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